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III. Rechtsmissbräuchliches oder kollusives Handeln, Abs 6
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Durch die Regelung des Abs 6 wird ein Handeln mit einer rechtsmissbräuchlich erlangten Genehmigung dem Handeln ohne Genehmigung gleichgestellt. Die Regelung entspricht § 34 Abs 8 aF und wurde lediglich terminologisch an die mittlerweile übliche Begrifflichkeit des Nebenstrafrechts angepasst.[66] Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.