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VI. Strafrahmen

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Der Verstoß gegen Abs 1 ist mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht. Bei den Qualifikationstatbeständen des Abs 2 beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren (§ 38 Abs 2 StGB), bei Abs 3 Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren. Eine Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO ist in diesen Fällen nicht mehr möglich.

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Abs 4 sieht eine Strafmilderung für minderschwere Fälle des Abs 1 vor. Auch bei Verstößen gegen Waffenembargos sind Konstellationen denkbar, bei denen eine hohe Freiheitsstrafe unangemessen erscheint.[89] Hierfür bedarf es einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Der Strafrahmen beträgt in diesem Fall Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, wobei Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten nach § 47 Abs 2 StGB auch durch eine Geldstrafe ersetzt werden können.

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