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b) Handeln für einen Geheimdienst

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Ein Handeln für den Geheimdienst liegt dann vor, wenn der Täter in die geheimdienstliche Beschaffungsstruktur eingegliedert ist.[41] Dem Umstand, dass der Täter konspirativ vorgeht, sein eigenes Verhalten und die Verbindung zu dem wirklichen Endempfänger verdecken will, kommt keine große indizielle Bedeutung zu, weil die Verhinderung der Entdeckung auch sonst für andere Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht und gegen Strafvorschriften im allgemeinen typisch ist.[42] Tatfrage ist, ob bei einer Mitwirkung an einem einmaligen Beschaffungsgeschäft das Merkmal des Handelns für einen Geheimdienst bereits erfüllt ist.[43] Näher kann dies dann liegen, wenn der Täter mehrere Geschäfte schließt bzw für den Geheimdienst bei der Beschaffung weiterer Güter mitwirkt, wobei der Vornahme mehrerer Einzelhandlungen keine große Beweisbedeutung zukommt.[44]

Außenwirtschaftsrecht

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