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2. Rechtsmissbräuchliches oder kollusives Handeln

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Eine Genehmigung muss durch eine der in Abs 6 aufgeführten Handlungen erlangt worden sein. In allen Fällen muss die erteilte Genehmigung auch materiell unzutreffend sein, da § 17 nicht die Anwendung der dort genannten Mittel, sondern nur die Verwendung einer durch diese erlangte Genehmigung unter Strafe stellen will.

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Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende entweder Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Da Drohung neben Bestechung genannt ist, muss die Drohung der Intensität nach zumindest die Schwelle der Nötigung (§ 240 StGB) erreichen.[70]

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Bestechung liegt vor, wenn der Tatbestand des § 334 StGB, ggf auch iVm § 335a StGB, erfüllt ist. Eine Vorteilszuwendung (§ 333 StGB) genügt nicht.

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Kollusion ist das gemeinschaftliche Zusammenwirken zwischen einem Amtsträger und dem Antragsteller zur vorsätzlichen Umgehung der Genehmigungsvoraussetzungen.[71] Das kollusive Zusammenwirken muss nicht mit dem die Genehmigung erteilenden Amtsträger erfolgen, es reicht aus, wenn mit einem im Genehmigungsprozess mitwirkenden Amtsträger kollusiv zusammengearbeitet wurde.[72] Jedoch fällt ein kollusives Zusammenwirken mit einem Außenstehenden nicht hierunter.[73] Kollusion liegt damit bspw vor, wenn ein bei der BAFA angestellter Prüfingenieur ein inhaltlich falsches Gutachten zur Beschaffenheit und Eingruppierung einer Ware unter eine Listenposition erstellen soll, während Abs 6 nicht erfüllt ist, wenn ein privates Ingenieurbüro im Auftrag des Antragstellers ein derartiges Gutachten erstellt.[74] Kollusion setzt allerdings voraus, dass das Verhalten auf eine Umgehung der Genehmigungsvoraussetzungen gerichtet ist und die Beteiligten in zielgerichteter Absicht handeln.[75]

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Erschlichen ist eine Genehmigung auch dann, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht. Unrichtig sind Angaben dann, wenn sie falsch sind und nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Unvollständige Angaben liegen dann vor, wenn für das Genehmigungsverfahren wesentliche Angaben nicht gemacht oder verschwiegen wurden, insbesondere solche, nach denen ausdrücklich gefragt wurde.[76] Wesentlich sind solche Angaben, die für die Erteilung oder Versagung der Genehmigung bedeutsam sind.[77] Erfasst sind nur Tatsachenangaben gegenüber der Genehmigungsbehörde, also Angaben über solche Umstände, die dem Beweis zugänglich sind. Die Äußerung von Rechtsansichten und die Subsumtion eines Sachverhalts unter Rechtsnormen, bspw die Eingruppierung einer Ware in eine Listenposition, stellt keine Tatsachenangabe dar.[78] Allerdings können in der Äußerung von Rechtsansichten konkludent Tatsachenangaben enthalten sein, bspw über (fehlende) Eigenschaften einer Ware oder dass sie nicht zu militärischen Zwecken besonders konstruiert wäre.

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Für ein Handeln auf Grund einer erschlichenen Genehmigung ist es unerheblich, wer die kollusive Handlung begangen hat; meist wird es der Ausführer oder eine in seinem Lager stehende Person sein. Allerdings reicht es auch aus, wenn ein Dritter die täuschende Handlung vornimmt, der die Zuwiderhandlung Begehende aber davon Kenntnis hatte, dass eine Genehmigung durch kollusives Handeln erlangt wurde, auch wenn er daran nicht beteiligt war.[79] Dass eine Garantenpflicht bestanden hat, den Dritten von der Drohung, Bestechung oder Kollusion abzuhalten, wird nicht vorausgesetzt.[80] Erforderlich ist, dass das verbotene Verhalten bis zur Erteilung der Genehmigung fortwirkt.[81] Nur dann besteht ein Kausalzusammenhang zwischen dem verbotenen Verhalten und der Genehmigung. Hieran fehlt es bspw, wenn zunächst unzutreffende Angaben später berichtigt werden.

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Umstritten ist, ob es eine Pflicht zur Berichtigung gibt, wenn der Antragsteller zwar gutgläubig unzutreffende Angaben gemacht hat. Die hM geht davon aus, dass eine Pflicht zur Berichtigung nicht nur bis zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung besteht, sondern den Begünstigten eine Mitteilungspflicht trifft, wenn er noch vor Inanspruchnahme der Genehmigung, dh vor Vornahme der genehmigungspflichtigen Handlung, zB der Ausfuhr, von dem wahren Sachverhalt erfährt. Nach hM soll er dann von der auf diese Weise erlangten Genehmigung keinen Gebrauch mehr machen dürfen. Die überwiegende Meinung nimmt an, dass in diesen Fällen eine Pflicht zur Berichtigung der gemachten Angaben besteht.[82] Dies überzeugt allerdings nicht. Eine gesetzliche Pflicht zur Berichtigung ist nicht ersichtlich, insbesondere findet auch § 153 AO keine Anwendung. Ob eine Berichtigungspflicht aus vorangegangenem Tun hergeleitet werden kann,[83] ist eine Frage des Einzelfalls. Eine Garantenstellung erfordert ein pflichtwidriges Vorverhalten, an dem es bei nach bestem Wissen und Gewissen gemachten Angaben allerdings fehlt.

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Die Tathandlung des Erschleichens setzt schon dem Wortlaut nach vorsätzliches Handeln im Sinne einer zielgerichteten Absicht voraus.[84] Bedingter Vorsatz reicht insoweit nicht.[85]

Außenwirtschaftsrecht

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