Читать книгу Außenwirtschaftsrecht - John Barker - Страница 394
a) örtlicher Anwendungsbereich
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Abs 7 findet Anwendung nur dann, wenn die Tat weder ganz noch teilweise im Inland begangen wurde, also weder der Handlungs- noch der Erfolgsort iSv §§ 3, 9 StGB in Deutschland liegt. Im Inland begangen ist eine Tat dann, wenn eine verbotene Tathandlung in Deutschland vorgenommen wurde oder im Fall des Unterlassens dort hätte vorgenommen werden müssen. Bei der unerlaubten Ausfuhr oder Verbringung aus dem Inland oder bei der Einfuhr ist Tatort stets das Inland. Der Tatvorbereitungsort[116] ist Tatort allerdings nur dann, wenn die Voraussetzungen des Versuchs vorgelegen haben oder für den die Vorbereitung durchführenden Gehilfen der Haupttat. Bei ausschließlich im Ausland begangenen Handlungen liegt ein Tatort selbst dann nicht in Deutschland vor, wenn hierfür eine Genehmigung des BAFA erforderlich gewesen wäre, denn durch das Fehlen der Genehmigung wird kein Unterlassungsdelikt begangen.[117]
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Sind mehrere Personen an einer Tat beteiligt, ist die Tat nach § 9 Abs 2 S 1 StGB dann in Deutschland begangen, wenn ein Mittäter, im Fall der mittelbaren Täterschaft der Tatmittler bzw bei Beteiligung der Anstifter oder Gehilfe im Inland gehandelt hat bzw im Fall des Unterlassens dort hätte handeln müssen, oder wenn nach der Vorstellung des Teilnehmers die Tat hier hätte ausgeführt werden sollen. In diesen Fällen wird der Handlungsort eines Beteiligten allen anderen Beteiligten zugerechnet und diese so behandelt, als hätten sie selbst in Deutschland gehandelt. Hat der Anstifter oder Gehilfe einer Auslandstat im Inland gehandelt, findet nach § 9 Abs 2 S 2 StGB auf den Teilnehmer deutsches Strafrecht Anwendung,[118] jedoch wird dem Haupttäter der Tatort des Teilnehmers nicht zugerechnet.
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Hingegen wird von Abs 7 die Auslandsteilnahme eines Deutschen an einer Auslandstat nicht erfasst. Bei der Teilnahme eines Ausländers im Ausland an der Auslandstat eines Deutschen ist deutsches Strafrecht auf den Teilnehmer ebensowenig anwendbar,[119] sofern nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs 2 Nr 2 StGB vorliegen.