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VIII. Konkurrenzen

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Mit der Neuregelung des AWG hat der Gesetzgeber die Differenzierung zwischen Verstößen gegen Ausfuhrverbote und solchen gegen andere Verbotstatbestände nicht aufrecht erhalten, da der Unrechtsgehalt derartiger Zuwiderhandlungen mit den Verstößen gegen Ausfuhrverbote vergleichbar ist.[92] Daher stellen sich die Konkurrenzverhältnisse im neuen Recht anders dar als nach § 34 aF. Bei mehreren Verstößen gegen Embargovorschriften, die jeweils für sich den Tatbestand des § 17 AWG iVm § 80 AWV verwirklichen, ist für die Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses die Art der Verstöße maßgebend. Verstöße gegen Ausfuhr- und Verkaufsverbote stellen jeweils eigenständige Zuwiderhandlungen nach § 80 Nr 1 AWV dar. Daher stehen sie untereinander im Verhältnis der Tateinheit,[93] wenn sie sich auf dasselbe Geschäft beziehen. Dies auch dann, wenn lediglich eine versuchte Ausfuhr vorliegt.[94] Hingegen stehen sie in Tatmehrheit, wenn es sich um verschiedene Geschäfte handelt. Der Verstoß gegen das Verkaufsgebot stellt auch keine mitbestrafte Vortat zu einer unerlaubten Ausfuhr dar.[95] Von einer mitbestraften Vortat ist nur dann auszugehen, wenn diese notwendiges oder regelmäßiges Mittel der Haupttat ist. Da allerdings der Täter eine unerlaubte Ausfuhr auch dann vornehmen kann, wenn er die Güter nicht zuvor an den Verkäufer verkauft hat, umgekehrt ein Verkauf nicht notwendigerweise eine Ausfuhr nach sich zieht, sind diese Voraussetzung nicht erfüllt, so dass der Verkauf im Verhältnis zur Ausfuhr zusätzliches Unrecht darstellt. Anderenfalls würden sich auch Wertungswidersprüche ergeben. Bliebe die einem Verkauf nachfolgende Ausfuhr im Versuchsstadium stecken, könnte der Täter lediglich wegen Versuchs bestraft werden, während derjenige Täter, der lediglich einen Verkauf durchgeführt, nicht aber die Ausfuhr vorgenommen hätte, wegen Vollendung zu bestrafen wäre.[96] Die Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Handels- und Vermittlungsgeschäfts tritt hingegen hinter das Verkaufsverbot zurück, sofern Güter von Teil I Abschn A der Ausfuhrliste erfasst sind, da das Verkaufsgeschäft der Sache nach als Vertrag über das Überlassen von Gütern iSv § 2 Abs 14 S 1 Nr 3 anzusehen ist.[97] Tateinheit ist hingegen mit Handeltreiben, Erwerb oder Besitz von Munition nach § 52 Abs 1 Nr 2c, Abs 3 Nr 2b WaffG möglich.[98] § 18 Abs 2 Nr 1 und 4 ist subsidiär gegenüber § 17 Abs 1,[99] wohingegen Verstöße gegen das Bereitstellungsverbot und Ausfuhrverbote nach § 17 Abs 1 iVm § 74 Abs 2 AWV in Idealkonkurrenz zueinander stehen.[100] Aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung tritt Bannbruch nach § 372 AO hinter § 17 zurück. Hingegen ist Tateinheit mit nachrichtendienstlicher Agententätigkeit nach § 99 StGB möglich,[101] wobei dieser Tatbestand nur dann erfüllt ist, wenn zugleich ein Informations- und Ausforschungsinteresse bedient wird und es nicht nur um die Beschaffung von Waren geht.[102]

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