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X. Versuchsstrafbarkeit

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Da Verstöße gegen das Waffenembargo als Verbrechen ausgestaltet sind, ist der Versuch einer Zuwiderhandlung nach § 23 Abs 1 StGB stets strafbar. Der Versuch einer Zuwiderhandlung beginnt nach § 22 StGB mit dem unmittelbaren Ansetzen gegen das in der Embargoregelung untersagte Verhalten. Bei der Ausfuhr beginnt das unmittelbare Ansetzen zum Versuch bereits dann, wenn der Täter die Ware nach seinem Transportplan endgültig auf den Weg gebracht hat, bspw die Ware auf ein Fahrzeug verladen wurde, um sie ungenehmigt über die Grenze zu bringen. Dies ist immer dann der Fall, wenn weitere Handlungen des Angeklagten zur Bewirkung der Ausfuhr nicht mehr erforderlich sind und wenn bei ungestörtem Vorgang ohne größere zeitliche Zäsur Verlade- und Transporttätigkeiten durchgeführt werden,[104] die Ware verladen und zum unmittelbaren Transport bereitgestellt wird.[105] Dies allerdings nur dann, wenn der Transportvorgang unmittelbar beginnt. Unbeachtlich soll es sein, dass noch weitere Zwischenstopps vorgenommen werden sollen oder der Fahrweg noch nicht unmittelbar zur Grenze führt.[106] Vollendet ist die Ausfuhr mit Überschreiten der deutschen Grenze, beendet dann, wenn das endgültige Ziel erreicht ist.[107]

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Hingegen liegt bei der unerlaubten Einfuhr ein unmittelbares Ansetzen erst dann vor, wenn die Ware in unmittelbare Nähe zur Grenze gebracht wird, so dass der Grenzübertritt jederzeit stattfinden kann.[108]

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Bei der Verbringung ist die Tat mit Überschreiten einer innergemeinschaftlichen Grenze sowohl vollendet als auch beendet.[109]

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Auch der Versuch eines Verkaufs ist nach § 17 Abs 1 AWG iVm § 23 Abs 1 StGB strafbar. Ein solcher liegt bereits bei Abgabe eines verbindlichen Angebots vor.[110] Keinen Versuch hingegen stellt es dar, wenn ein Angebot unter einer aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigung abgegeben wurde.[111] Auflösende Bedingungen müssen die Strafbarkeit jedenfalls dann entfallen lassen, wenn sie dieselben Wirkungen wie aufschiebende Bedingungen haben, da es bei identischem materiellen Regelungsgehalt nicht darauf ankommen kann, welche Regelungstechnik gewählt wird.[112]

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Unabhängig davon sind aufgrund der Ausgestaltung als Verbrechen gem § 30 StGB jedoch auch schon der Versuch der Beteiligung und die Verabredung zur Begehung einer Zuwiderhandlung strafbar, selbst wenn es noch zu keinem unmittelbaren Ansetzen gekommen ist. Eine Verabredung erfordert aber die grundsätzliche Einigung mehrerer Personen, eine Zuwiderhandlung gegen Embargovorschriften vornehmen zu wollen. Die bloße Anfrage nach der Mitwirkungsbereitschaft stellt noch keine Verabredung dar.

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Vollendung der Ausfuhr tritt ein mit Überschreiten der EU-Außengrenze, bei der Einfuhr mit Überschreiten der deutschen Grenze, Beendigung hingegen erst mit Übergabe der Ware.[113]

Außenwirtschaftsrecht

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