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2. Gewerbs- oder bandenmäßiges Handeln, Abs 2 Nr 2
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Als Qualifikationstatbestand ausgestaltet ist eine Tatbegehung, bei welcher der Täter entweder gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande gehandelt hat. Liegt kumulativ sowohl gewerbs- als auch bandenmäßiges Handeln vor, wird dies von Abs 3 erfasst.