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VII. Verjährung
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Der Embargoverstoß nach Abs 1 verjährt gem § 78 Abs 3 Nr 3 StGB in zehn Jahren, die Verjährung der Qualifikationstatbestände der Abs 2 und 3 beträgt nach § 78 Abs 3 Nr 2 StGB 20 Jahre. Auch in minderschweren Fällen des Embargobruchs beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre (§ 78 Abs 4 StGB).[90] Der leichtfertige Embargoverstoß nach § 17 Abs 5 verjährt gem § 78 Abs 3 Nr 4 StGB in fünf Jahren. War der Grundtatbestand des § 34 Abs 4 aF verwirklicht und war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AWG-Novelle bereits Verjährung eingetreten, kann die Tat nach § 2 Abs 3 StGB nicht mehr verfolgt werden.[91]