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3. Deutscher

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Deutscher ist nach Art 116 Abs 1 GG, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling auf dem Gebiet des deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat. Auch Mehrstaatler, die neben einer anderen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, gelten als Deutsche.[126] Der Täter muss zum Zeitpunkt der Tat Deutscher gewesen sein. Dass er nachträglich die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hat, reicht nicht.[127] Eine Strafverfolgung ist insoweit nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs 2 Nr 2 StGB möglich.

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