Читать книгу Außenwirtschaftsrecht - John Barker - Страница 403

I. Übersicht

Оглавление

1

§ 18 stellt neben § 17 die wesentliche Strafnorm zur Ahndung von Verstößen gegen Sanktionsmaßnahmen oder Genehmigungsvorbehalte dar. Im Gegensatz zu § 17 handelt es sich um einen Vergehenstatbestand, der lediglich in den Fällen des Abs 7 und 8 zu einem Verbrechen hochqualifiziert wird. Abs 1 enthält die Strafvorschrift für Zuwiderhandlungen gegen Sanktionsmaßnahmen der EU, sofern nicht ein Waffenembargo betroffen ist, auf das § 17 Abs 1 Anwendung findet. Der Verstoß gegen Embargomaßnahmen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen außerhalb eines Waffenembargos ist unmittelbar nicht strafbewehrt, sondern nur dann, wenn entsprechende Sanktionen durch die EU übernommen wurden. Abs 2 enthält Strafvorschriften für den Verstoß gegen Genehmigungspflichten nach der AWV. Abs 3 und 4 stellen Verstöße gegen bestimmte Vorschriften der Kimberley-VO zum Handel mit Rohdiamanten bzw der Anti-Folter-VO unter Strafe. Abs 5 enthält Strafvorschriften für Verstöße gegen Genehmigungsvorbehalte nach der Dual-Use-VO, Abs 5a für solche gegen die VO betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden können. Abs 6 bestimmt die Strafbarkeit des Versuchs. Die Abs 7 und 8 enthalten Qualifikationstatbestände für das Handeln für den Geheimdienst einer fremden Macht, die gewerbs- oder bandenmäßige Begehung oder für Nonproliferations-Verstöße. Abs 9 stellt klar, dass ein Handeln mit einer kollusiv erlangten Genehmigung einem solchen ohne Genehmigung gleichgestellt wird. Abs 10 erstreckt die Strafbarkeit auf die Begehung von Verstößen durch Deutsche im Ausland. Abs 11 enthält einen persönlichen Strafaufhebungsgrund bei Verstößen gegen Rechtsakte der EU in einer kurzen Übergangsphase nach deren Inkrafttreten.

2

Bei § 18 handelt es sich um eine Blankettvorschrift, die ihrerseits zur Ausfüllung auf andere Vorschriften des AWG, der AWV oder auf Unionsrecht verweist. Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz und den Parlamentsvorbehalt bestehen nicht.[1]

Außenwirtschaftsrecht

Подняться наверх