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1. Ausfuhr ohne Genehmigung (Abs 2 Nr 1)
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Abs 2 Nr 1 enthält eine Strafvorschrift für die Ausfuhr bestimmter sensibler Güter, ohne dass hierfür eine Genehmigung vorliegt. Strafbar macht sich danach, wer ohne Genehmigung entgegen §§ 8 Abs 1, 9 Abs 1 oder 78 AWV Güter ausführt. Maßgebend ist der Ausfuhrbegriff des § 2 Abs 3.
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§ 8 Abs 1 AWV verbietet die Ausfuhr von in Teil I Abschn A und B der Ausfuhrliste genannter Güter ohne Genehmigung. Abschn A erfasst Waffen, Munition und Rüstungsmaterial und Abschn B bestimmte nur national erfasste Güter. § 8 Abs 2 und 3 enthalten Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für die Lieferung von Feuerwaffen, Munition und Wiederladegeräte in die EFTA-Staaten Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island (Abs 2) bzw für die Ausfuhr nur national erfasster Dual-Use-Güter, wenn der Vertragswert 5 000 EUR nicht überschreitet und es sich nicht um Software oder Technologie handelt. Soweit Embargomaßnahmen nur administrativ umgesetzt sind oder wenn gemeinschaftsrechtliche Sanktionsmaßnahmen den Mitgliedstaaten fakultative Embargos ermöglichen, wie dies zB beim Waffenembargo gegen Syrien der Fall ist, richtet sich die Strafbarkeit nach § 18 Abs 2 Nr 1.[79]
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Nach § 9 Abs 1 AWV bedarf die Ausfuhr von Gütern, die weder in der Ausfuhrliste noch in Anh I der Dual-Use-VO genannt sind, der Genehmigung, wenn der Ausführer vom BAFA darüber unterrichtet wurde, dass diese Güter für die Errichtung, den Betrieb oder zum Einbau in eine Anlage für kerntechnische Zwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, sofern das Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, die Demokratische Volksrepublik Korea, Pakistan oder Syrien ist. Nicht erforderlich ist, dass die Unterrichtung einen konkreten Einzelfall bezeichnet; vielmehr reicht es aus, wenn die Unterrichtung die betroffenen Güter, die potentiellen Empfänger sowie den potentiellen Verwendungszweck nennt.[80]
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§ 78 AWV erfordert eine Genehmigung für die Ausfuhr von Ausrüstung für die Herstellung von Banknoten, Wertzeichen, oder entsprechender Spezialpapiere in die Demokratische Volksrepublik Korea. Damit soll verhindert werden, dass Nordkorea in großem Umfang ausländische Banknoten fälscht, um damit proliferationsrelevante Güter zu erwerben.[81]
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Bei der Verweisung auf die Ausfuhrliste bzw Anh I der Dual-Use-VO handelt es sich um dynamische Verweisungen; sie bezieht sich auf die zum jeweiligen Tatzeitpunkt gültige Fassung.[82]
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Ohne Genehmigung handelt auch derjenige, dem zwar eine Genehmigung erteilt wurde, diese aber hinsichtlich zeitlicher Geltung, Empfänger, Art oder Menge der betroffenen Güter von dem vorgenommenen Geschäft abweicht oder bei der konstitutive Nebenbestimmungen der Genehmigung missachtet wurden. Dem Handeln ohne Genehmigung steht es nach Abs 9 gleich, wenn eine Genehmigung durch Drohung, Bestechung, Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde.[83]
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Ausgeführt werden nach § 2 Abs 3 Waren, wenn sie aus dem Inland in ein Drittland geliefert oder wenn Software und Technologie aus dem Inland in ein Drittland übertragen bzw auf elektronischem Weg bereitgestellt werden. Eine Ausfuhr liegt auch dann vor, wenn die Waren zunächst in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder in ein nicht in § 9 Abs 1 Nr 2 AWV, § 78 AWV genanntes Land geliefert werden, aber Bestimmungsland eines der dort genannten Länder ist bzw im Fall des § 9 Abs 1 Nr 2 AWV sein kann.
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Bei den Zuwiderhandlungen handelt es sich um Allgemeindelikte,[84] wenngleich Täter bei Alt 1 und 3 lediglich der Ausführer, bei Alt 2 derjenige, der vom BAFA entsprechend unterrichtet wurde, sein kann.