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2. Veröffentlichung der Sanktionsmaßnahme im Amtsblatt

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Die Sanktionsmaßnahme muss im Amtsblatt der EG oder EU veröffentlicht sein. Das Erfordernis der Veröffentlichung im Bundesanzeiger nach § 34 Abs 4 Nr 2 und 3 aF ist entfallen, da durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der EG oder EU die Publizität in gleicher Weise gewahrt wird wie bei der Veröffentlichung im BAnz.[12] Im Exportgeschäft tätige Unternehmen sind daher verpflichtet, zusätzlich das Amtsblatt der EU daraufhin zu überprüfen, ob exportkontrollrechtlich relevante Regelungen erlassen wurden.[13] Allerdings sieht Abs 11 eine Schonfrist bei Zuwiderhandlungen vor, die innerhalb von zwei Tagen nach Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt sind, sofern der Zuwiderhandelnde von dem Verbot oder einem Genehmigungserfordernis keine Kenntnis hatte.

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