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II. Verstoß gegen Einzelanordnungen (Abs 1a)

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Abs 1a stellt jede Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Einzelanordnung nach § 6 Abs 1 S 2 unter Strafe. § 6 Abs 1 S 2 enthält die Ermächtigung, zum Schutz der in § 4 Abs 1 und 2 genannten Rechtsgüter per Einzelanordnung Verfügungen und das Bereitstellen von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen durch bzw zu Gunsten bestimmter Personen und Personengesellschaften zu beschränken. Nach der Begründung des Finanzausschusses soll dadurch die Durchsetzung von durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bestimmten Sanktionsmaßnahmen[77] erleichtert werden. Einzeleingriffe können nach § 6 Abs 1 S 1 aber auch zu anderen Zwecken als zur Durchsetzung von Sanktionsmaßnahmen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängt werden. Eine Beschränkung auf diese Art von Sanktionsmaßnahmen spiegelt sich im Gesetzeswortlaut nämlich nicht wieder. Da aber Abs 1a lediglich Verstöße gegen Einzeleingriffe nach § 6 Abs 1 S 2 unter Strafe stellt, ist die Strafbarkeit auf Verstöße gegen Verfügungs- und Bereitstellungsverbote begrenzt.

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