Читать книгу Außenwirtschaftsrecht - John Barker - Страница 414
III. Verstoß gegen Vollzugsverbot (Abs 1b)
Оглавление27
Die Erste AWG-Novelle[78] sieht die Einführung eines Straftatbestands bei Zuwiderhandlungen gegen das Vollzugsverbot bei genehmigungsbedürftigen Investitionen von Ausländern in inländische Unternehmen vor. Nach § 15 Abs 4 S 1-E ist es in der Zeitspanne nach Abschluss des schuldrechtlichen Erwerbsgeschäfts und Freigabe, Eintritt der Freigabefiktion oder Untersagung verboten, die in § 15 Abs 1 S 1 Nr 1-4-E bezeichneten Handlungen vorzunehmen, da diese faktisch einem Vollzug des schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts gleichkommen. Dies betrifft
– | die mittelbare oder unmittelbare Ermöglichung der Ausübung von Stimmrechten (Nr 1), |
– | die Gewährung des Bezugs von Gewinnauszahlungsansprüchen oder eines wirtschaftlichen Äquivalents (Nr 2), |
– | die Überlassung von unternehmensbezogenen Informationen, soweit sich diese auf solche Unternehmensbereiche oder –gegenstände beziehen, die die Investitionskontrollpflicht auslösen (Nr 3) oder |
– | die Überlassung oder Offenlegung sonstiger unternehmensbezogener Informationen, die in einer Anordnung nach § 15 Abs 4 S 2-E als bedeutsam bezeichnet sind. |
28
Untersagt ist die Vornahme einer der genannten Handlungen gegenüber dem Erwerber. Davon umfasst ist auch die Vornahme im Einverständnis mit dem Erwerber vorgenommene Gewährung an einen Dritten.
29
Bei der Tat handelt es sich um ein Allgemeindelikt. Täter kann grundsätzlich jedermann sein, auch wenn faktisch wohl nur im Kreis des Veräußerers stehende Personen in Betracht kommen. Der Erwerber ist straflos, soweit er sich sein Tatbeitrag lediglich auf die Entgegennahme der Begünstigung gewährt (notwendige Teilnahme).