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II. Historische Entwicklung
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§ 18 Abs 1 entspricht § 34 Abs 4 Nr 2 und 3 aF mit der Maßgabe, dass Zuwiderhandlungen gegen wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nicht mehr erfasst werden, sondern ausschließlich Embargos, die von der EU verhängt wurden. In dem neuen Abs 2 werden Verstöße gegen Vorschriften zusammengefasst, die bislang in § 34 Abs 1 und Abs 3 aF bzw in § 33 aF iVm § 70 AWV enthalten waren. Abs 3 ersetzt §§ 34 Abs 2, 33 Abs 1 aF iVm § 70 Abs 5j AWV aF, Abs 4 diejenigen der §§ 34 Abs 2, 33 Abs 1 aF iVm § 70 Abs 5q AWV aF. Abs 5 ersetzt §§ 34 Abs 2, 33 Abs 1 aF iVm § 70 Abs 5a AWV aF. Abs 6 entspricht § 34 Abs 5 aF. Die Qualifikationstatbestände der Abs 7 und 8 ersetzen § 34 Abs 6 aF, wobei die Strafdrohungen weiter abgestuft wurden. Abs 10 entspricht § 35 aF. Wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Bestimmtheit des Umgehungsverbots[2] wurde dieses Merkmal aufgegeben. Strafbarkeitslücken dürften jedoch nicht zu befürchten sein,[3] da gerade in neueren EU-Verordnungen nahezu jedwede Unterstützungsleistung verboten oder unter Genehmigungsvorbehalt gestellt wird. Abs 4 wurde geändert und Abs 5a eingefügt mit Wirkung vom 29.7.2017 durch Art 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.1.2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze.[4] Dies diente der Umsetzung der VO (EG) Nr 1236/2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden können. Zuletzt wurde § 18 geändert durch Art 17 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie,[5] der eine Strafbarkeit bei Verstoß gegen einen Einzeleingriff nach § 6 unter Strafe stellt. Weitere Änderungen sollen durch die Erste AWG-Novelle erfolgen.