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I. Embargoverstöße (Abs 1)

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Abs 1 enthält die Strafvorschrift für Verstöße gegen aufgrund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder aufgrund von der Europäischen Union beschlossene wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen, sofern nicht Güter des Teils I Abschn A der Ausfuhrliste betroffen sind. Der Verstoß gegen Waffenembargos wird von § 17 erfasst, der insoweit lex specialis ist. Nr 1 behandelt Verstöße gegen unumschränkt bestehende Verbote, während Nr 2 ein Handeln ohne erforderliche Genehmigung erfasst. Der fehlenden Genehmigung ist nach Abs 9 die kollusiv erlangte Genehmigung gleichgestellt. Es handelt sich hierbei um ein Allgemeindelikt.[6]

Außenwirtschaftsrecht

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