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a) Begriff des Geheimdienstes
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Der Begriff des Geheimdienstes entspricht dem des § 99 StGB. Ein Geheimdienst ist eine Agentenorganisation, deren Tätigkeit überwiegend im Beschaffen von Nachrichten oder Informationen für einen fremden Staat besteht. Im Bereich des Außenwirtschaftsrechts kann davon insbesondere die Beschaffung von Technologie oder technischen Unterlagen betroffen sein. Insbesondere im Non-Proliferationsbereich bemühen sich staatliche Stellen unter Verdeckung ihrer wahren Identität Nukleartechnologie unter Vorspiegelung einer zivilen Zwecksetzung zu beschaffen. Auch private Tarnorganisationen sind als Geheimdienst anzusehen, wenn sie von ihm gesteuert oder in ihrer Geschäftstätigkeit beaufsichtigt werden.[39] Dies setzt aber voraus, dass die Tarnfirmen in einen Geheimdienst integriert sind oder von ihm gesteuert bzw in ihrer Geschäftstätigkeit so beaufsichtigt werden, dass dies einer geheimdienstlichen Tätigkeit gleichsteht.[40] Staatliche Beschaffungsstellen, die offen agieren und sich als solche zu erkennen geben, insbesondere zentrale Einkaufsorganisationen, fallen nicht hierunter. Anders aber, wenn sie Beschaffungsstellen eines Geheimdienstes sind bzw von ihm gesteuert werden.