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1. Anwendungsbereich

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Abs 6 enthält eine Ausnahme vom Grundsatz der strengen Verwaltungsakzessorietät. Ist ein bestimmtes Verhalten nämlich durch eine Genehmigung der zuständigen Behörde gedeckt, wäre dieses selbst dann nicht strafbar, wenn die Genehmigung selbst materiell rechtswidrig, aber nicht nichtig wäre. Diese Folge soll für den Fall der rechtsmissbräuchlich erlangten Genehmigung nicht gelten. Ein Handeln mit einer kollusiv erschlichenen Genehmigung steht einem Handeln ohne Genehmigung gleich. Unter Einschränkung des zu weit geratenen Wortlauts gilt dies jedoch nur dann, wenn die erschlichene Genehmigung auch inhaltlich materiell rechtswidrig ist und ohne die unlauteren Mittel in dieser Form nicht hätte erteilt werden dürfen. Ist die Genehmigung jedoch materiell rechtmäßig, dh hätte die Genehmigung in dieser Form auch ohne das rechtsmissbräuchliche oder kollusive Verhalten erteilt werden müssen, findet Abs 6 keine Anwendung.[67] Dies ungeachtet des Umstands, dass die zur Erlangung der Genehmigung eingesetzten Mittel ihrerseits verwerflich sind.

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Abs 6 bezieht sich lediglich auf erlangte Genehmigungen. Keine Anwendung findet Abs 6 auf einen kollusiv erlangten Null-Bescheid[68] oder eine auf diese Art erhaltene Auskunft zur Güterliste. Dies ergibt sich bereits aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts, der ausdrücklich nur von Genehmigungen spricht. Auch aus der Regelung des § 8 Abs 2 S 2 lässt sich ersehen, dass der Null-Bescheid nicht als Genehmigung nach § 8 Abs 1 anzusehen ist, so dass diese Differenzierung erst recht für den Bereich des Strafrechts gilt.[69]

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Bei der Erteilung von Genehmigungen ist zunächst zu prüfen, ob die aufgrund der unrichtigen oder unvollständigen Angaben erteilte Genehmigung das konkrete Verhalten des Antragstellers überhaupt erfasst. Da die Genehmigung einen sehr engen Inhalt hat und sich auf eine bestimmte Handlung eines Genehmigungsempfängers gegenüber einem benannten Leistungsempfänger in einem bestimmten Land für ein bestimmtes Gut zu einem bestimmten Zweck beschränkt, ist jede darüberhinausgehende Handlung schon ohne Genehmigung erfolgt, ohne dass es auf die Art und Weise der Erlangung der Genehmigung ankommt. Abs 6 setzt daher voraus, dass für die tatsächlich stattgefundene Ausfuhr eine Ausfuhrgenehmigung vorliegt, diese also sowohl die gelieferten Güter nach Art, Menge und Wert, den Endverbleib und ggf die im Bescheid genannte Endverwendung abdeckt.

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Große praktische Bedeutung kommt Abs 6 derzeit nicht zu. Die Bezugsnorm des § 17, § 80 AWV, nimmt auf die §§ 74, 75 und 77 AWV Bezug, die ihrerseits aber ausschließlich Verbote enthalten. Lediglich § 76 Abs 1 AWV sieht Genehmigungsvorbehalte für einzelne Verhaltensweisen vor.

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