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IV. Subjektiver Tatbestand

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Die Straftatbestände der Abs 1–3 erfordern Vorsatz (§ 15 StGB). Bedingter Vorsatz ist dabei ausreichend. Im Falle des Erschleichens einer Genehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben nach Abs 6 ist für das Erschleichen Absicht erforderlich, während der Verstoß gegen Bestimmungen eines Waffenembargos auch bedingt vorsätzlich erfolgen kann. Nach Abs 5 sind Verstöße gegen Abs 1 auch dann strafbar, wenn diese leichtfertigt erfolgt sind. Für die Qualifikationstatbestände der Abs 2 und 3 ist aber stets vorsätzliches Handeln erforderlich. Der lediglich einfach fahrlässige Verstoß gegen Abs 1 ist nicht sanktioniert, auch nicht als Ordnungswidrigkeit nach § 19.

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