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V. Rechtswidrigkeit, Schuld
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Für Rechtswidrigkeit und Schuld gelten die allgemeinen Regeln. Liegt eine Genehmigung für eine bestimmte Handlung vor, lässt dies bereits den Tatbestand entfallen. Ein unzutreffender Nullbescheid oder eine unzutreffende Auskunft zur Güterliste, die dazu führen, dass keine Ausfuhrgenehmigung beantragt wurde, lässt weder die Tatbestandsmäßigkeit entfallen, noch führt dies zur Rechtfertigung. Regelmäßig ist jedoch ein unvermeidbarer Verbotsirrtum anzunehmen.[86] Als Rechtfertigungsgrund denkbar ist eine behördliche Duldung eines bestimmten Verhaltens.[87] Dies allerdings nur dann, wenn der Behörde die wesentlichen Umstände des Verhaltens bekannt waren und entsprechend § 17 Abs 6 die Duldung nicht durch rechtsmissbräuchliches Verhalten erschlichen wurde.
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In Einzelfällen kann ein rechtfertigender oder entschuldigender Notstand nach § 35 StGB dann in Betracht gezogen werden, wenn im Hinblick auf eine bislang zulässige beabsichtigte Ausfuhr hohe Investitionen in die Produktion von Gütern getätigt wurden, die infolge der Embargomaßnahme nicht mehr ausgeführt werden dürfen und ohne Durchführung der bislang zulässigen Maßnahme die Insolvenz des Unternehmens droht. Dies aber allenfalls dann, wenn das Unternehmen wegen der überraschend angeordneten Entwicklung nicht anders disponieren kann[88] und – wie bei Embargomaßnahmen – keine Entschädigungsansprüche bestehen.