Читать книгу Außenwirtschaftsrecht - John Barker - Страница 392
1. Überblick
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Nach Abs 7 gelten die Strafvorschriften der Abs 1–6 unabhängig vom Recht des Tatorts auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist. Die Vorschrift entspricht § 35 aF. Zweck der Vorschrift ist es, Strafbarkeitslücken bei der Beteiligung Deutscher an Embargoverstößen zu schießen. Abs 7 ist lex specialis zu § 7 Abs 2 Nr 1 StGB und erlaubt abweichend hiervon die Strafverfolgung eines Deutschen auch dann, wenn die Tat nach dem Auslandsrecht – wie bei Embargoverstößen häufig – nicht mit Strafe bedroht ist.
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Völkerrechtliche Bedenken gegen die Ausdehnung der Strafgewalt auf Auslandstaten Deutscher bestehen nicht.[114] Die Anwendungserstreckung auf Auslandstaten deutscher Staatsangehöriger entspricht dem strengen aktiven Personalitätsprinzip. Zudem findet der Schutzgrundsatz Anwendung, da Abs 7 die Wahrung der außen- und sicherheitspolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland schützen will. Beide Grundsätze sind als hinreichende legitimierende Anknüpfungspunkte anerkannt, die eine Ausdehnung der nationalen Strafgewalt auf Sachverhalte erlauben, die auch die territoriale Souveränität fremder Staaten und das völkerrechtliche Interventionsverbot berühren. Daher findet Abs 7 auch auf solche Deutschen Anwendung, die seit langer Zeit im Ausland leben und jede Verbindung nach Deutschland verloren haben.[115] In diesen Fällen kann aber – da sich der Vorsatz nicht auf das Strafanwendungsrecht beziehen muss – ein unverschuldeter Verbotsirrtum in Betracht kommen.