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f) Vermittlungstätigkeit (Abs 4 Nr 6)

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Abs 4 Nr 6 stellt die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten entgegen Art 4b Anti-Folter-VO unter Strafe. Art. 4b VO (EG) 1236/2005 (bzw Art 6 VO (EU) 2019/125) untersagt Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern, sofern dies zugunsten von Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Drittland geschieht. Die Herkunft der Güter ist hingegen unerheblich. Der Begriff der Vermittlungstätigkeit ist in Art 2 lit k Anti-Folter-VO definiert als Aushandlung oder Herbeiführung einer Transaktion zum Kauf, Verkauf oder Lieferung von Gütern von einem Drittland in ein anderes Drittland oder den Kauf oder Verkauf von im Drittland befindlicher Güter zur Verbringung in ein anderes Drittland; Hilfsleistungen fallen nicht hierunter. Die Begriffsdefinition entspricht im Wesentlichen derjenigen des § 2 Abs 14.

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Die Tathandlung besteht in der Vornahme eines Vermittlungsgeschäfts, wobei das Führen von Vertragsverhandlungen zur Tatbestandserfüllung bereits ausreicht.

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