Читать книгу Außenwirtschaftsrecht - John Barker - Страница 428

b) Unerlaubte Ausfuhr (Abs 3 Nr 2)

Оглавление

54

Nach Art 11 Kimberley-VO ist die Ausfuhr von Rohdiamanten aus der Gemeinschaft nur dann gestattet, wenn diese von einem entsprechenden Gemeinschaftszertifikat begleitet werden, das von einem Teilnehmerstaat des Kimberley-Prozesses ausgestellt und bestätigt wurde und sich die Rohdiamanten in einem gegen Eingriffe geschützten Behältnis befinden. Ausfuhr iSd Zuwiderhandlung ist nach Art 2 Buchst k der Kimberley-VO das physische Verlassen oder die Verbringung aus dem Gebiet eines Teilnehmers in einen anderen Staat. Ausführer ist daher derjenige, der Rohdiamanten physisch von einem Teilnehmerstaat des Kimberley-Prozesses über dessen Außengrenzen in einen anderen Staat transportiert oder deren Transport veranlasst. Tatbestandsmäßig ist nach § 2 Abs 3 jedoch nur die Ausfuhr aus der EU.[103]

Außenwirtschaftsrecht

Подняться наверх