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3. Altfälle

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Umgehungshandlungen nach Art 24 Abs 23 Kimberley-VO sind nach der Neufassung wegen Unbestimmtheit der Vorschrift nicht mehr strafbar.[104] Insoweit kann § 70 Abs 5 j AWV aF nicht mehr als Zeitgesetz angesehen werden, so dass auch vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts vorgenommene Tathandlungen nicht mehr strafbar sind.[105]

Außenwirtschaftsrecht

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