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a) Ausfuhr entgegen Art 3 Abs 1 S 1 Anti-Folter-VO (Abs 4 Nr 1)
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Nach Art 3 Abs 1 S 1 Anti-Folter-VO ist jede Ausfuhr der in Anh II aufgeführten Güter verboten. Nach Art 2d Anti-Folter-VO ist Ausfuhr jede Verbringung von Gütern aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, einschließlich der Verbringung von Gütern, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, und die Verbringung von Gütern nach Lagerung in einer Freizone iSd VO (EU) Nr 952/2013. Lediglich dann, wenn der Ausführer nachweist, dass die Güter in dem Land, in das sie ausgeführt werden sollen, aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zweck der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden, kann nach Art 3 Abs 2 Anti-Folter-VO die Ausfuhr von unter Anlage II fallende Güter ausnahmsweise genehmigt werden; in allen anderen Fällen ist die Ausfuhr stets verboten.
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Die Tathandlung besteht in der Vornahme einer Ausfuhr eines der in Anh II der Anti-Folter-VO aufgeführten Güter oder – für den Fall der öffentlichen Ausstellung in einem Museum – der Ausfuhr ohne entsprechende Genehmigung.