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b) Erbringung technische Hilfe (Abs 4 Nr 2)
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Nach Abs 4 Nr 2 ist die Erbringung technischer Hilfe entgegen Art 3 Abs 1 S 3 Anti-Folter-VO verboten. Nach Art 3 Abs 1 S 3 Anti-Folter-VO ist die Leistung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit den in Anh II aufgeführten Gütern verboten, unabhängig davon, ob technische Hilfe gegen Entgelt oder kostenfrei geleistet wird. Nach Art 3 Abs 2 Anti-Folter-VO kann technische Hilfe hinsichtlich in Anh II aufgeführter Güter durch die zuständige Behörde ausnahmsweise genehmigt werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Güter im Bestimmungsland aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden. Technische Hilfe setzt voraus, dass diese vom Zollgebiet der Gemeinschaft aus zu Gunsten von Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland erfolgt. Technische Hilfe ist nach Art 2 Buchst f Anti-Folter-VO jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparatur, Entwicklung, Herstellung, Erprobung, Wartung, Montage oder jeder anderen technischen Dienstleistung im Zusammenhang mit Gütern der Anlage II. Technische Hilfe kann dabei in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen, einschließlich Hilfe in mündlicher Form oder auf elektronischem Wege. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die technische Dienstleistung vom Gemeinschaftsgebiet aus erbracht wird. Sofern technische Hilfe im Ausland erbracht werden soll und mit einem Grenzübertritt natürlicher Personen verbunden ist, wird dies nach Art 1 Abs 2 Anti-Folter-VO nicht erfasst.[111]
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Die Tathandlung besteht in der verbotenen Leistung technischer Hilfe im Ausland im Zusammenhang mit Gütern der Anlage II der Anti-Folter-VO, ohne dass dies mit dem Grenzübertritt natürlicher Personen verbunden ist.