Читать книгу Außenwirtschaftsrecht - John Barker - Страница 436
d) Annahme technischer Hilfe (Abs 4 Nr 4)
Оглавление66
Nach Art 4 Abs 1 S 2 Anti-Folter-VO ist Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Zollgebiet der Gemeinschaft untersagt, technische Hilfe im Zusammenhang mit den in Anh II aufgeführten Gütern anzunehmen, sofern diese die von einem Drittland aus geleistet wird. Technische Hilfe ist nach Art 2 Buchst f Anti-Folter-VO jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparatur, Entwicklung, Herstellung, Erprobung, Wartung, Montage oder jeder anderen technischen Dienstleistung im Zusammenhang mit Gütern der Anl II. Technische Hilfe kann dabei in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen, einschließlich Hilfe in mündlicher Form oder auf elektronischem Wege. Dies gilt nach Art 1 Abs 2 Anti-Folter-VO jedoch dann nicht, wenn die technische Hilfe durch natürliche Personen erbracht werden soll und mit einem Grenzübertritt verbunden ist. Technische Hilfe in Bezug auf in Anh II aufgeführte Güter kann durch die zuständige Behörde ausnahmsweise genehmigt werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Güter im Bestimmungsland aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden.
67
Die Tathandlung besteht in jeglicher Annahme technischer Hilfe; sofern dies für museale Zwecke erfolgt nur dann, wenn eine entsprechende Genehmigung fehlt.