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4. Verbotene Handels- und Vermittlungsgeschäfte mit militärischen Gütern (Abs 2 Nr 4)
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Nach § 46 Abs 1 AWV bedarf die Vornahme eines Handels- und Vermittlungsgeschäfts über Güter des Teil I Abschn A der Ausfuhrliste (Waffen, Munition und Rüstungsgüter) der Genehmigung, wenn die Güter sich in einem Drittland befinden oder sich im Inland befinden, aber noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt wurden und diese in ein anderes Drittland geliefert werden sollen. § 47 Abs 1 AWV erweitert die Genehmigungspflicht für bestimmte in § 47 Abs 1 Nr 1–5 AWV enumerativ aufgeführte Kriegswaffen der Kriegswaffenliste auf im Drittland vorgenommene Handels- und Vermittlungsgeschäfte, wenn diese durch einen Deutschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland vorgenommen werden. Nach § 47 Abs 2 AWV besteht eine Genehmigungspflicht für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über in der Dual-Use-Liste genannte Dual-Use-Güter, die sich im Drittland befinden oder aber im Inland befinden, aber noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind und in ein Drittland geliefert werden sollen, sofern der Deutsche, der das Handels- und Vermittlungsgeschäft im Drittland vornehmen will, vom BAFA darüber unterrichtet wurde, dass diese Güter für einen Verwendungszweck iSd Art 4 Abs 1 der Dual-Use-VO bestimmt sind oder bestimmt sein können. Nicht erforderlich ist, dass die Unterrichtung einen konkreten Einzelfall bezeichnet; vielmehr reicht es aus, wenn die Unterrichtung die betroffenen Güter, die potentiellen Empfänger sowie den potentiellen Verwendungszweck benennt.[92] Dem Handeln ohne Genehmigung steht nach § 18 Abs 9 AWG gleich, wenn eine Genehmigung durch Drohung, Bestechung, Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde.[93]
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Der Begriff des Handels- und Vermittlungsgeschäfts ist in § 2 Abs 14 AWG definiert und umfasst das Vermitteln eines Vertrags über Erwerb oder das Überlassen von Gütern, den Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines derartigen Vertrages oder den Abschluss eines Vertrages über das Überlassen von Gütern.