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a) Einfuhr von Rohdiamanten (Abs 3 Nr 1)
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Untersagt ist die Einfuhr von Rohdiamanten entgegen Art 3 Kimberley-VO. Rohdiamanten sind nach Art 2 Buchst i Kimberley-VO Diamanten, die nicht bearbeitet oder lediglich gesägt, gespalten oder rau geschliffen sind und unter die Positionen 7102 10, 7102 21 und 7102 31 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren fallen. Rohdiamanten dürfen in die EU nur eingeführt werden, wenn sie von einem Zertifikat begleitet werden, dessen Gültigkeit von der zuständigen Behörde eines Teilnehmerstaates des Kimberley-Prozesses[101] bestätigt wurde, sie sich in einem gegen Eingriffe geschützten Behältnis befinden, die bei der Ausfuhr von einem Teilnehmer angebrachten Siegel nicht zerbrochen sind und das Zertifikat die Sendung, zu der es gehört, eindeutig ausweist.
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Für die Zuwiderhandlung ist der Begriff der Einfuhr in Art 2 Buchst j Kimberley-VO definiert als physischer Eintritt oder die Verbringung in einen Teil des Gebiets eines Teilnehmers. Die Einfuhr bewirkt also derjenige, der Rohdiamanten unter Verstoß gegen die in Art 3 Kimberley-VO genannten Voraussetzungen physisch von einem Drittstaat in das Gebiet eines Teilnehmerstaates des Kimberley-Prozesses einführt oder deren Verbringung veranlasst. Für die strafrechtliche Tathandlung ist jedoch der Einfuhrbegriff des § 2 Abs 11 maßgeblich, so dass strafbar lediglich die Einfuhr von Konfliktdiamanten nach Deutschland oder in die EU ist.[102] Einführer kann daher sowohl derjenige sein, der die entsprechenden Rohdiamanten unmittelbar bei Grenzübergang transportiert als auch derjenige, auf dessen Veranlassung dies geschieht.