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1. Allgemeines
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Abs 3 ersetzt §§ 34 Abs 2, 33 Abs 1 aF iVm § 70 Abs 5j AWV aF. Strafbar sind ausschließlich vorsätzliche Verstöße gegen die Ein- und Ausfuhrverbote der VO (EG) Nr 2368/2002. Fahrlässige Verstöße gegen Ein- und Ausfuhrvorschriften der Kimberley-VO sind nach § 19 Abs 1 als Ordnungswidrigkeit ahndbar,[99] ebenso nach § 82 Abs 3 AWV vorsätzlich oder fahrlässige Verstöße gegen Art 4 Abs 1 Kimberley-VO. Das Umgehungsverbot des Art 24 Abs 2 Kimberley-VO ist wegen seiner Unbestimmtheit weder straf- noch bußgeldbewehrt.[100]
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Durch die Kimberley-VO soll der Handel mit „Blutdiamanten“ beschränkt werden, die illegal von Rebellenbewegungen in Sierra Leone, Angola und Liberia aus Krisengebieten herausgeschmuggelt und auf den internationalen Markt gebracht werden. Rohdiamanten sollen nur noch handelbar sein, wenn sie sich in einem verschlossenen, versiegelten Behältnis befinden und mit einem Kimberley-Zertifikat begleitet werden, aus dem sich deren Herkunft ergibt.