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1. Überblick

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Abs 4 ersetzt §§ 34 Abs 2, 33 Abs 1 aF iVm § 70 Abs 5q AWV aF und ahndet vorsätzliche Verstöße gegen Ein- und Ausfuhrvorschriften oder das Verbot zur Leistung technischer Hilfe im Zusammenhang mit Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden können. Abs 4 ist durch Art 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.1.2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze[106] mit Wirkung vom 29.7.2017 neu gefasst worden. Hierdurch wurden weitere Strafvorschriften in Abs 4 Nr 5–10 sowie Abs 5a in Bezug auf das Verbot der Durchfuhr, der Durchführung von Schulungen und des Verkaufs und Erwerbs von Werbeflächen und Werbezeiten eingeführt.[107] Fahrlässige Verstöße können nach § 19 Abs 1 als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

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Die VO (EG) Nr 1236/2005 (Anti-Folter-VO) unterscheidet zwischen in Anh II aufgeführten Gütern, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine weitere praktische Verwendung haben, und solchen Gütern, die zwar zu einem der genannten Zwecke verwendet werden können, denen aber auch noch anderen Verwendungsmöglichkeiten zukommen und die in Anh III aufgeführt sind. Anh IIIa enthält Güter, die ausschließlich zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können. Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, technische Hilfeleistung, Vermittlungstätigkeiten, Ausbildungsmaßnahmen, Werbung sowie Ausstellung bei Handelsmessen für in Anh II aufgeführte Güter ist grundsätzlich und ausnahmslos verboten, während diese für in Anh III aufgeführte Güter bei Vorliegen einer Genehmigung zulässig sein können.

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Abs 4 S 2 ordnet an, dass die Anh II, III oder IIIa in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden (sogenannte dynamische Verweisung), während es sich bei der Bezugnahme auf die Anti-Folter-VO um eine statische Verweisung handelt. Eine Änderung dieser Anhänge führt automatisch zu einer Erweiterung oder Begrenzung der Strafbarkeit nach Abs 4, ohne dass es insoweit einer gesetzlichen Änderung der Vorschrift bedürfte.

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Die Anti-Folter-VO wurde jedoch mit Wirkung zum 20.2.2019 durch VO (EU) 2019/125[108] neu gefasst und VO (EG) Nr 1236/2005 durch Art 35 UAbs 1 VO (EU) 2019/125 aufgehoben. Da es sich bei § 18 Abs 4 um einen Blanketttatbestand handelt, der bestimmte Zuwiderhandlungen gegen die Verweisungsnorm ahndet, setzt eine Strafbarkeit voraus, dass sowohl auch die Verweisungsnorm noch Gültigkeit besitzt. Tritt diese außer Kraft, entfällt die Strafbarkeit, selbst wenn die Verweisungsnorm durch eine unmittelbar gültige andere Vorschrift mit gleichem Regelungsgehalt ersetzt wird.[109] Von daher ist davon auszugehen, dass wegen Wegfalls der Ausfüllungsnorm nunmehr Verstöße gegen die aktuell geltende Anti-Folter-VO straflos sind.[110] Die Erste AWG-Novelle sieht vor, diesen Verweisungsfehler zu korrigieren. S 1 soll einen statischen Verweis auf die VO (EU) 2019/125, zuletzt geändert durch die VO (EU) 2016/2134 enthalten. In den Blankettnormen des § 18 Abs 4 Nr 5-10 AWG sollen die Verweise an die inhaltliche Neugliederung der VO (EU) 2019/125 angepasst werden.

Außenwirtschaftsrecht

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