Читать книгу Außenwirtschaftsrecht - John Barker - Страница 420
5. Handels- und Vermittlungsgeschäfte mit Dual-Use-Gütern (Abs 2 Nr 5)
Оглавление43
Abs 2 Nr 5 stellt den Verstoß gegen die Chatch-All Klausel des § 47 Abs 3 S 3 AWV unter Strafe. Nach § 47 Abs 3 S 1 AWV hat ein Deutscher mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, der ein Handels- und Vermittlungsgeschäft über auf der EG-Dual-Use-Liste genannte Güter in einem Drittland vornehmen will, das BAFA zu unterrichten, wenn ihm bekannt ist, dass diese Güter für einen der Verwendungszwecke des Art 4 Abs 1 EG-Dual-Use-VO bestimmt sind. Strafbar ist die Vornahme eines Handels- und Vermittlungsgeschäfts durch einen Deutschen im Drittland solange das BAFA eine hierfür erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder die Genehmigungsfreiheit mitgeteilt hat. Dem Handeln ohne Genehmigung steht nach § 18 Abs 9 AWG gleich, wenn eine Genehmigung durch Drohung, Bestechung, Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde.[94]
44
Der Begriff des Handels- und Vermittlungsgeschäfts ist in § 2 Abs 14 AWG definiert und umfasst das Vermitteln eines Vertrags über Erwerb oder das Überlassen von Gütern, den Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines derartigen Vertrages oder den Abschluss eines Vertrages über das Überlassen von Gütern.