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e) Durchfuhr ohne Genehmigung (Abs 4 Nr 5)
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Abs 4 Nr 5 stellt die Durchfuhr bestimmter Güter unter Strafe. Der Begriff der Durchfuhr ist in Art 2 lit s) der VO (EU) 2016/2134 bestimmt als die Beförderung von Nichtunionswaren innerhalb des Zollgebiets der Union zu einem Bestimmungsziel außerhalb davon. Nichtunionswaren sind nach Art 2 Nr 24 UZK Waren, die nicht im Zollgebiet der Union hergestellt wurden und in das Zollgebiet der Union gelangten, aber (noch) nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen sind. Art 4a Abs 1 VO (EG) 1236/2005 (bzw Art 5 VO (EU) 2019/125) sieht ein Verbot der Durchfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern vor. Art 6a und Art 7d VO (EG) 1236/2005 (bzw Art 13 und 18 VO (EU) 2019/125) sehen Durchfuhrverbote für von in Anhang III bzw in Anhang IIIa genannten Gütern vor, wenn gemeinschaftsansässigen oder gemeinschaftsfremden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen bekannt ist, dass zumindest Teile der Lieferung solcher Güter dafür bestimmt sind, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe bzw zur Vollstreckung der Todesstrafe in einem Drittland verwendet zu werden. Erforderlich ist im Fall von Art 6a und 7d positive Kenntnis,[112] wobei es ausreicht, wenn nur ein Teil der Lieferung zu einem kritischen Zweck verwendet werden soll.
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Die Tathandlung besteht in jeder Beförderungsleistung von Nichtunionswaren des Anhangs II, III oder IIIa durch das Zollgebiet der Union.