Читать книгу Außenwirtschaftsrecht - John Barker - Страница 447
4. Ungenehmigte Vermittlungstätigkeit (Abs 5 Nr 3)
Оглавление93
Nach Art 5 Abs 2 Dual-Use-VO ist für Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anh I aufgeführt sind, eine Genehmigung dann erforderlich, wenn der Vermittler von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, darüber unterrichtet wurde, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der in Art 4 Abs 1 Dual-Use-VO genannten Verwendungszwecke (ABC-Waffen und hierfür bestimmte Flugkörper) bestimmt sind oder bestimmt sein könnten. Nicht erforderlich ist, dass die Unterrichtung einen konkreten Einzelfall bezeichnet; vielmehr reicht es aus, wenn die Unterrichtung die betroffenen Güter, die potentiellen Empfänger sowie den potentiellen Verwendungszweck bezeichnet.[137] Der Begriff der Vermittlungstätigkeiten ist in Art 2 Nr 5 Dual-Use-VO definiert als das Aushandeln oder Herbeiführen von Transaktionen zum Kauf, Verkauf oder zur Lieferung von Dual-Use-Gütern von einem Drittland in ein anderes Drittland oder den Verkauf und Kauf von Gütern mit doppelten Verwendungszweck, die sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland. Die Unterrichtung des Ausführers muss von den Behörden des Mitgliedstaats erfolgen, in dem er ansässig oder in dem er niedergelassen ist.
94
Die Tathandlung besteht darin, eine Vermittlungstätigkeit ohne entsprechende Genehmigung durchzuführen. Dem Handeln ohne Genehmigung steht nach Abs 9 das Handeln mittels einer durch kollusives Verhalten oder unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich. Es handelt sich hierbei um ein Sonderdelikt, denn Täter kann lediglich der Vermittler iSv Art 2 Nr 6 EG Dual-Use-VO sein.[138] Zudem ist der räumliche Geltungsbereich des § 18 Abs 10 eingeschränkt,[139] denn nach Art 2 Nr 6 Dual-Use-VO muss der Vermittler sowohl im Gemeinschaftsgebiet ansässig oder niedergelassen sein als auch dort handeln.