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X. Handeln ohne Genehmigung (Abs 9)

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Abs 9 bestimmt, dass in den Fällen des Abs 1 Nr 2 (Genehmigungspflicht bei wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen), des Abs 2 Nr 1, 3, 4 oder 6 (Verstöße gegen genehmigungspflichtige Handlungen nach der AWV), des Abs 4 S 1 Nr 5 (Ausfuhr von Gütern der Anlage III der Anti-Folter VO) oder des Abs 5 S 1 (Verstöße gegen Genehmigungspflichten nach der Dual-Use-VO) dem Handeln ohne Genehmigung ein Verhalten gleichsteht, bei dem eine Genehmigung durch kollusives Verhalten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde. Die Vorschrift entspricht § 17 Abs 6.[153]

Außenwirtschaftsrecht

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