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XIV. Konkurrenzen

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Verstöße gegen § 18 Abs 1 verdrängen grundsätzlich § 18 Abs 2 und Abs 5 als speziellere Vorschrift.[164] Ebenso sind die Qualifikationstatbestände der Abs 7 und 8 gegenüber den Abs 1–5 vorrangig.[165] Innerhalb verschiedener Tathandlungen ist die Ausfuhr vorrangig gegenüber den Vermittlungstatbeständen,[166] während zwischen Ausfuhr-, Verkaufs-, Liefer- und Bereitstellungsverstößen Idealkonkurrenz besteht.[167] Tateinheit ist möglich mit Straftaten nach § 19 KrWaffKontrG,[168] §§ 16 ff CWÜAG[169] oder den §§ 94, 99 StGB.

Außenwirtschaftsrecht

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