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3. Ausfuhr ohne Entscheidung der zuständigen Behörde (Abs 5 Nr 2)

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Bestraft wird die Ausfuhr von nicht in Anl I zur Dual-Use-VO gelisteten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck bevor das BAFA über die Frage der Genehmigungspflicht entschieden oder eine Genehmigung erteilt hat. Nach Art 4 Abs 4 S 1 Dual-Use-VO hat der Ausführer, der nicht in Anh I gelistete Güter mit doppelten Verwendungszweck ausführen möchte, die für seine Niederlassung zuständige Behörde zu unterrichten, wenn ihm bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für eine Verwendung iSv Art 4 Abs 1, 2 oder 3 Dual-Use-VO bestimmt sind. Die Unterrichtungspflicht besteht nur dann, wenn der Ausführer den Verwendungszweck positiv kennt.[128] Bei Unternehmen kommt es für die Kenntnis auf die nach außen vertretungsberechtigten Personen an, die intern für den Export zuständig sind.[129] Ein Kennenmüssen reicht insoweit nicht. Selbst ein bewusstes Ignorieren von Verdachtsmomenten genügt nicht,[130] da dolus eventualis einer Kenntnis nicht gleichkommt. Die bloße Möglichkeit einer Verwendung für militärische Zwecke löst noch keine Unterrichtungspflicht aus, denn in Art 4 Abs 4 S 1 Dual-Use-VO ist nur die Rede davon, dass die Güter für eine der Verwendung bestimmt sind, nicht aber bestimmt sein könnten.

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Nach § 18 Abs 5 S 3 steht dem Ausführer eine Person gleich, die die Ausfuhr durch einen anderen begeht, wenn der Person bekannt ist, dass die Güter mit doppelten Verwendungszweck ganz oder teilweise für eine Verwendung iSv Art 4 Abs 1 Dual-Use-VO bestimmt sind. Diese Regelung entspricht Art 4 Abs 5 S 3 Dual-Use-VO. Im Fall der Ausfuhrkommission wird damit eine Ausführerfiktion für den Kommittenten begründet.[131] Damit wird eine Strafbarkeitslücke für den Fall mittelbarer Täterschaft geschlossen, denn wenn der andere (dh der Tatmittler) keine Kenntnis von dem Verwendungszweck hat, entsteht für ihn auch keine Genehmigungspflicht.[132] Hat der Hintermann positive Kenntnis von der Verwendungsbestimmung und lässt er die Ausfuhr durch einen gutgläubigen Dritten vornehmen, wird seine Ausführereigenschaft kraft Gesetzes fingiert.[133] Dass die Güter für eine Verwendung iSv Art 4 Abs 1 Dual-Use-VO bestimmt sein können, ist im Fall der Ausfuhr durch einen anderen unerheblich. Diese Bestimmung ist restriktiv auszulegen.[134]

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Die Tathandlung besteht in der Vornahme einer Ausfuhr iSv Art 2 Nr 2 Dual-Use-VO. Bei dieser Tat handelt es sich um ein Sonderdelikt.[135] Insoweit knüpft die Täterstellung nicht an die Ausfuhr als Realakt, sondern an den Begriff des Ausführers an.[136]

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