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1. Überblick

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Abs 5a ist durch Art 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)-2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 20.1.2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze[141] mit Wirkung zum 29.7.2017 in Kraft getreten und ergänzt die Strafvorschriften des Abs 4 um Verstöße gegen Art 4d und 4e der Anti-Folter-VO im Zusammenhang mit Messeausstellungen sowie Werbeaktivitäten. Erfasst werden damit Verhaltensweisen, die noch im Vorfeld eines Versuchs der Taten nach § 18 Abs 4 stattfinden, aber auf deren Förderung ausgerichtet sind. Sie sind daher auch mit deutlich niedriger Strafe bedroht. Sprachlich ist Abs 5a S 1 gegenüber Abs 4 S 1 unterschiedlich gefasst, als ein Hinweis auf die Änderung VO (EU) 2016/2134 fehlt, obgleich erst durch diese Verordnung Art 4d und 4e in die Anti-Folter-VO aufgenommen wurden. Abs 5a S 1 enthält eine statische Verweisung auf die Anti-Folter-VO, während Abs 5a S 3 eine dynamische Verweisung auf Anh II in der jeweils geltenden Fassung vorsieht.

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Die Anti-Folter VO wurde jedoch mit Wirkung zum 20.2.2019 durch VO (EU) 2019/125[142] neu gefasst und VO (EG) Nr 1236/2005 durch Art 35 UAbs 1 VO (EU) 2019/125 aufgehoben. Daher dürften die Strafvorschriften derzeit ins Leere gehen. Die Erste AWG-Novelle sieht vor, diesen Verweisungsfehler zu korrigieren. S 1 soll einen statischen Verweis auf die VO (EU) 2019/125 enthalten. In der Blankettnorm des § 18 Abs 5a AWG sollen die Verweise an die inhaltliche Neugliederung der VO (EU) 2019/125 angepasst werden.

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