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c) Eintritt des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit in die deutsche Verfassungsgeschichte

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Im Siebzehner-Entwurf des deutschen Reichsgrundgesetzes vom 26. April 1848, vorgelegt von der kurz nach der Märzrevolution noch vom alten Frankfurter Bundestag einberufenen Verfassungskommission der „Siebzehn Männer des allgemeinen Vertrauens“, erscheint zum ersten Mal ein Grundrecht der Freiheit der Wissenschaft in der deutschen Verfassungsgeschichte und fand von dort aus Eingang in § 152 der Paulskirchenverfassung von 1849 („Die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei“). Die Wissenschaftsfreiheit war eng verknüpft mit der umstritteneren Forderung nach allgemeiner Freiheit des Bildungs- und Unterrichtswesens von – je nach Standpunkt – staatlicher und/oder kirchlicher Bevormundung, eine Gewährleistung, für die Art. 17 Verf. Belgien (1831) als Vorbild wirkte.[60] Die Aufnahme der Wissenschafts- und Lehrfreiheit in den Grundrechtskatalog der Frankfurter Reichsverfassung stellte vor allem eine Reaktion auf staatliche Unterdrückung der Geistesfreiheit durch die Restauration infolge der Karlsbader Beschlüsse dar.[61] Die Lehrfreiheit sollte gegen staatliche Frage-, Forschungs- und Publikationsverbote in Schutz genommen werden, wobei stets eine enge Verbindung zwischen der akademischen Freiheit und der allgemeinen Unterrichtsfreiheit angenommen wurde. Vermöge seiner Eigengesetzlichkeit sei der wissenschaftliche Lehrbetrieb der rechtlichen Normierung und Nachprüfung aus der Natur der Sache heraus entzogen. Darüber hinaus sollte mit § 152 RV 1849 – nach heute allerdings umstrittener Auffassung – an die Universitäts- und Wissenschaftskonzeption des deutschen Idealismus angeknüpft werden.[62] Unter den 71 bayerischen Vertretern im Frankfurter „Professorenparlament“ der Paulskirchenversammlung waren auch eine Reihe an Hochschulprofessoren, etwa der Orientalist Ph. Fallmerayer, der Mathematiker T v. Hermann, der Historiker J.N. Sepp und der Staatswissenschaftler W. Stahl.

1. Kapitel GrundlagenI. Die Geschichte der Bayerischen Hochschulen › 5. Die Universität in der konstitutionellen Monarchie

Hochschulrecht im Freistaat Bayern

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