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a) Das „Grundrecht der deutschen Universität“

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Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 übernahm aus der Paulskirchenverfassung von 1849 (§ 152), nunmehr gekoppelt mit der Kunstfreiheit, in Art. 142 WRV das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit („Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei“). Damit sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass „die Freiheit von Forschung und Lehre maßgebend geworden ist für den inneren und äußeren Universitätsbetrieb“[71]. Ohne größere Debatte und in der allgemeinen Überzeugung sachlicher Kontinuität zu 1849 wurde das Grundrecht vom Plenum beschlossen.[72] Wesentliche Impulse für eine Fortentwicklung des Verständnisses der Wissenschaftsfreiheit gingen sodann von den Berichten von K. Rothenbücher und insbesondere R. Smend auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer 1927 in München aus. In der Folge setzte sich die Ansicht durch, dass das Grundrecht des Art. 142 S. 1 WRV nicht nur gegen die Verwaltung schützt, sondern auch vor Eingriffen des parlamentarischen Gesetzgebers.[73] Außerdem wird die Wissenschaftsfreiheit über die Forschungs- und Lehrfreiheit als Individualgrundrecht hinaus zusätzlich aufgewertet zum „Grundrecht der deutschen Universität“.[74] Damit soll der Forderung nach „angemessene(r) Rechtsstellung einer großen öffentlichen Institution“[75] Ausdruck verliehen werden. Die Wissenschaftsfreiheit hat seitdem – bis heute – auch eine institutionelle Seite. Eine verfassungsrechtliche Garantie der universitären Selbstverwaltung war damit aber (noch) nicht gemeint.[76]

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