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d) Die Entwicklung der bayerischen Universitäten in den achtziger Jahren des 20. Jahrhunderts

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Im Jahr 1985 erfolgte die erste größere Überarbeitung des HRG, die nach dem Regierungswechsel von 1982 vor allem von der Ernüchterung über den Misserfolg der 1976 umgesetzten Reformbemühungen geprägt war.[136] Dabei wurde zunächst die Gesamthochschule als Regelform gestrichen, eine Entwicklung, die Bayern bereits mit der Umbenennung der Bamberger und Eichstätter Gesamthochschulen in Universitäten vorweggenommen hatte. Außerdem wurden die Möglichkeiten zur Einwerbung von Drittmitteln erweitert, um der Universität alternative Finanzierungsquellen zu erschließen. Darüber hinaus brachte die Novellierung die Gleichstellungsforderung, die in Bayern mit der Einführung der Frauenbeauftragten aufgegriffen wurde. Das Genehmigungserfordernis für Studienordnungen fiel, auch wenn die Skepsis über die neue Freiheitsgewährung in mehreren relativierenden Vorschriften ihren Ausdruck fand. Im Zulassungsrecht wurden Auswahlgespräche als mögliches Zulassungskriterium eingeführt. Die 1988 erfolgte Umsetzung des Rahmenrechts durch den Freistaat[137] orientierte sich am bundesrechtlich zwingend vorgegebenen Änderungsbedarf. Das Studienzulassungsrecht bildet weiterhin einen Brennpunkt der juristischen Auseinandersetzungen im Hochschulbereich. Der Verfassungsgerichtshof hatte sich unter anderem mit der Frage der Erschwerung des Zweitstudiums zu befassen[138] und kam zu dem Ergebnis, dass diese in der Form des Art. 58 Abs. 5 BayHSchG mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot und dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit vereinbar sei, da sie einen verhältnismäßigen Eingriff zum Zwecke der Entlastung der Universität von Langzeitstudenten bilde.

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Das wissenschaftliche Personalrecht, seit 1978 niedergelegt im Hochschullehrergesetz,[139] wurde wie auch das BayHSchG erst 1989 an das veränderte HRG angepasst.[140] Dabei erfolgte vor allem eine Aufwertung des Wissenschaftlichen Assistenten und ein Wegfall der C-2-Professuren an Universitäten.

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In diese Zeit fiel auch eine weitere Universitätsneugründung, nämlich der als Einrichtung bereits seit 1973 bestehenden und 1981 vom Freistaat anerkannten Hochschule der Bundeswehr in München. Sie wurde 1985 zur Universität in der Form der Gesamthochschule, an der seit 2001 durch eine Änderung des BayHSchG auch zivile Studenten ausgebildet werden. Außerdem erkannte der Freistaat mehrere nichtstaatliche Hochschulen an.[141]

Hochschulrecht im Freistaat Bayern

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