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f) Die Reföderalisierung des Hochschulrechts durch die Föderalismusreform I (2006) und ihre praktisch geringen Effekte

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Die bayerische Hochschulpolitik wird – ebenso wie die Hochschulpolitik der anderen deutschen Länder – auch maßgeblich determiniert durch die Vorgaben des Grundgesetzes im Bereich der Gesetzgebungskompetenzen. Auswirkungen auf die Hochschulpolitik hatte insoweit vor allem die Föderalismusreform I (2006)[176]. Sie hat die Materien „Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse“ in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bunds überführt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG) und diese von der Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG ausgenommen; zugleich hat sie den Ländern jedoch das Recht zur Abweichungsgesetzgebung eingeräumt (Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 GG)[177]. Die bisherige Rahmengesetzgebung (Art. 75 Abs. 1 Nr. 1a GG a.F.) wurde im Gegenzug gestrichen. Ferner wurde die Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau in Art. 91a Nr. 1 GG gestrichen und an ihre Stelle traten umfangreichere Fördermöglichkeiten nach Art. 91b Abs. 1 GG; zudem ist der Bund seit der Föderalismusreform I auch in die internationale Evaluation des gesamten Bildungswesens eingebunden (Art. 91b Abs. 2 GG)[178].

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Die Reform verfehlte jedoch (zumindest bislang) die mit ihr intendierte pro-föderalistische, vielfaltsstärkende Wirkung im Hochschulbereich. Der übermächtige politische Druck, bundesweit einheitliche Lebensverhältnisse[179] herzustellen, hat eine effektive Reföderalisierung weitgehend verhindert.[180] Überdies verfügen überhaupt nur sehr wenige Landeshochschulgesetzgeber über die Kapazitäten und den politischen Willen, von den ihnen neu eingeräumten Kompetenzen auf eine den „Wettbewerb der Rechtsordnungen“ im Bereich der Hochschulen[181] tatsächlich fördernde Weise Gebrauch zu machen. Alles dies zusammen genommen hat in der Rechtswissenschaft zu dem ernüchternden, aber wohl realistischen Zwischenfazit geführt: „Der Bund ist heute auch im Bereich der Bildungspolitik stärker denn je und die erhoffte Pluralisierung gibt es im Ergebnis nicht einmal im Hochschulorganisationsrecht.“[182]

Hochschulrecht im Freistaat Bayern

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