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aa) Änderungen des HRG (1998/2002) und Reföderalisierung

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Im August 1998 hat die CDU/CSU/FDP-Koalition im Bund eine erneute, umfassende und alsbald in das bayerische Hochschulrecht umgesetzte[142] Reform des Hochschulrahmengesetzes beschlossen, die vor allem auf eine Rücknahme der bundesrechtlichen Regelungsdichte, insbesondere im Organisationsrecht, gerichtet war.[143] Durch das Reformgesetz gelangte auch erstmals unter der Zielvorgabe einer stärkeren Leistungsorientierung der Universitäten die verpflichtende Evaluation von Forschung und Lehre in das Hochschulrahmenrecht,[144] ebenso die probeweise Einführung von Bachelor- und Master-Studiengängen.[145] Insgesamt wurde den Ländern ein deutlich weiterer Spielraum zur Gestaltung ihres Hochschulrechts eröffnet, der in der Folgezeit zu einer erheblich gestiegenen Formenvielfalt führte.

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Im Jahre 2002 erfolgte eine weitere grundlegende (fünfte) Änderung des HRG,[146] deren Herzstück die Einführung einer so genannten Juniorprofessur mit dem Ziel der Ablösung der Habilitation bildete. Ein insbesondere vom Freistaat Bayern gestellter Normenkontrollantrag führte indes vor dem Bundesverfassungsgericht zum Erfolg und damit zur Nichtigkeit des aufgrund seiner Undifferenziertheit und Unkenntnis gewachsener wissenschaftlicher Fächerkulturen verfehlten Änderungsgesetzes.[147] Das Bundesverfassungsgericht konnte hierbei auf die in seiner Altenpflege-Entscheidung[148] entwickelten Grundsätze rekurrieren. Den ohnehin strengen Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG, die diese Bestimmung durch die Verfassungsreform 1994 erhalten hatte und die durch den einengenden Charakter der Rahmengesetzgebung nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1a GG (a.F.) noch an Schärfe gewannen, konnte die von der Bundesregierung nicht belastbar begründete HRG-Novelle nicht Stand halten. Damit beförderte das Bundesverfassungsgericht eine Reföderalisierung des Hochschulrechts, die, wiederum auch auf bayerische Initiative, durch die Entscheidung des Gerichts zum bundesrechtlichen Verbot der Studiengebühren und der flächendeckenden Einführung der sog. verfassten Studierendenschaft[149] bestätigt wurde.[150]

Hochschulrecht im Freistaat Bayern

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