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a) Der Wiederaufbau und die Bayerische Verfassung (1946)

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Nach dem Zweiten Weltkrieg stellte sich die Lage an den Universitäten nicht zuletzt wegen der zerstörten Bausubstanz als desolat dar. Vor allem in München gestaltete es sich schwierig, an den Lehrbetrieb wieder anzuknüpfen. Die alliierte Militäradministration bemühte sich im Übrigen darum, zunächst den Lehrkörper von ideologisch belasteten Professoren zu befreien, so dass es erst zum Sommersemester 1946 gelang, die Genehmigung für die Wiederaufnahme der Vorlesungen an der Universität München zu erhalten. Die Auf- und Ausbaumaßnahmen an den universitären Anlagen zogen sich dagegen noch bis in die sechziger Jahre hin. Anders gestaltete sich die Lage an der Universität Erlangen, die von Zerstörungen weitgehend verschont geblieben war. Sie nahm schon zum Wintersemester 1945/46, ebenfalls nach einer umfassenden Überprüfung des Lehrkörpers, ihren Lehrbetrieb wieder auf.

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Impulse und Regelungen für das Hochschulrecht gingen schon bald von bundesdeutschen Gremien aus, vor allem von der 1948 eingerichteten Kultusministerkonferenz (KMK), von der 1949 gegründeten Westdeutschen Rektorenkonferenz (WRK) und dem 1957 entstandenen Wissenschaftsrat. Es setzte sich im Wesentlichen eine Wiederbelebung des Humboldtschen Universitätskonzepts[91] und eine Kontinuität zu den Strukturen vor 1933 durch.[92] Die Universitäten blieben selbstverwaltende Institutionen zwischen Anstalt und Körperschaft des öffentlichen Rechts.[93] Die Leitung der Hochschule folgte weiterhin dem Konzept der Ordinarienuniversität. Die Hochschulpolitik lag nun wieder in der Hand der Länder, auch wenn sich der Bund schon seit den fünfziger Jahren an der Förderung des Hochschulbaus und der Forschungs- und Ausbildungsförderung („Honnefer Modell“) beteiligte.

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Die Verfassung des Freistaats Bayern von 1946 setzte wichtige hochschulrechtliche Akzente, indem sie – noch vor dem Grundgesetz von 1949 (Art. 5 Abs. 3 GG)[94] – die Freiheit der Wissenschaft (Art. 108 BV) garantierte, den Staat zur Bereitstellung universitärer Ausbildungsmöglichkeiten verpflichtete (Art. 118 Abs. 2 BV) und der universitären Selbstverwaltung Verfassungsfestigkeit verlieh (Art. 138 Abs. 2 BV).

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Mit der Hochschule für Politik München wurde 1950 eine Neugründung genehmigt, die zunächst als eingetragener Verein das Interesse für politische Fragestellungen aufgreifen und breiteren Schichten politische Bildung und demokratisches Bewusstsein vermitteln sollte. Im Jahre 1970[95] wurde sie als „institutionell selbstständige Einrichtung“ der Universität München angegliedert und erhielt 1981[96] den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Seit 1. Dezember 2014 ist Träger der „Bavarian School of Public Policy“ die TU München.

Hochschulrecht im Freistaat Bayern

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