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g) Jüngste Entwicklungen in der bayerischen Hochschulpolitik und -gesetzgebung
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In den Jahren nach der grundlegenden Organisationsrechtsreform von 2006 beschränkte sich die bayerische Hochschulpolitik und -gesetzgebung weitgehend auf ergänzende oder korrigierende einzelproblembezogene Steuerungsmaßnahmen oder Nachsteuerungen sowie die Bewältigung von konkreten, eher punktuellen Einzelfragen, die sich in der Folge oder als Folge der Reform von 2006 stellten, ohne dabei allerdings eine vergleichbare grundsätzliche Dimension zu haben.[183] In diesem Zusammenhang erfuhr insbesondere das BayHSchG mehrere Änderungen.[184] Mit Gesetz vom 7. Juli 2009[185] wurde ein Modellversuch bezüglich der Übertragung des Professorenberufungsrechts auf die Hochschulen gestartet (der, soweit ersichtlich, bislang grundsätzlich erfolgreich verlaufen ist) und der Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte eingeführt. Mit Gesetz vom 23. Februar 2011[186] wurde u.a. die Möglichkeit, Studiengänge berufsbegleitend durchzuführen, geschaffen, die Lissabon-Konvention (über die erleichterte Anrechnung von im In- und Ausland erworbenen Qualifikationen) umgesetzt, die Anrechenbarkeit von außerhochschulischen Leistungen auf ein Hochschulstudium geregelt, die Möglichkeit zur Einführung sog. Modulstudien und Zusatzstudien geschaffen und die kooperative Promotion zwischen Universitäten und Fachhochschulen vorgesehen. Mit Gesetz vom 9. Juli 2012[187] wurde die Zusammensetzung des Senats und des Hochschulrates geändert. Mit Gesetz vom 7. Mai 2013[188] wurden die Studiengebühren wieder abgeschafft und gleichzeitig mit Einfügung von Art. 5a BayHSchG den Hochschulen Mittel zum Ausgleich in Höhe von 189 Mio. Euro jährlich bereitgestellt, die zweckgebunden sind und über deren Verwendung paritätisch mit den Studierenden zu entscheiden ist.
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Die Wissenschaftsjuristinnen und -juristen bemühten sich in den letzten Jahren insbesondere um erste – auch rechtsvergleichende[189] – Zwischenbilanzen hinsichtlich der praktischen Bewährung der neuen universitären Leitungsstrukturen,[190] „entdeckten“ traditionsreiche Themen wie die Lehrfreiheit,[191] die Stellung von Hochschullehrern der Theologie[192] oder Altersgrenzen (in concreto: für Studierende an Kunsthochschulen[193]) neu, stimmten einen (verfrühten) „Nachruf auf das Hochschulrahmengesetz“ an[194] oder beschäftigten sich (weiter) mit „Dauerbrennern“ wie der W-Besoldung,[195] der „Evaluitis“[196], der Exzellenz-Initiative,[197] der Hochschul-Medizin,[198] dem Hochschulerfindungsrecht,[199] der Rechtsstellung von Fachhochschullehrern[200] oder Umsetzung und Wirkungen der Bologna-Reform in den hiervon betroffenen Studiengängen[201] (zu denen die deutsche Juristenausbildung – erfreulicherweise – nicht gehört).[202]
1. Kapitel Grundlagen › I. Die Geschichte der Bayerischen Hochschulen › 9. Ausblick