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2. Zivilrechtliche Grundlagen

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Der Terminus „Kredit“ beschreibt einen wirtschaftlichen Sachverhalt, der rechtlich auf vielfältige Weise verwirklicht werden kann.[189] Als geeignete Kriterien zur Unterscheidung verschiedener Kreditformen werden etwa die Person des Kreditgebers bzw. des Kreditnehmers,[190] die Laufzeit oder Kündigungsfrist[191] sowie die Besicherung und Dokumentationsform angeführt,[192] ebenso eine mögliche Zweckgebundenheit des Darlehens.[193] Normativ ist das Kreditgeschäft vor allem durch das Recht des Darlehensvertrags sowie des Sicherungsvertrags gekennzeichnet.

Bankrott und strafrechtliche Organhaftung

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