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b) Sicherungsvertrag

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Banken sind im eigenwirtschaftlichen Interesse bestrebt, das dem Darlehensvertrag immanente Ausfallrisiko durch die Bestellung werthaltiger Sicherheiten zu begrenzen. Die Bestellung von Kreditsicherheiten gehört aus diesem Grund ebenfalls zum Kernbereich des Kreditgeschäfts.[205] Ein Sicherungsanspruch (§§ 232 ff. BGB) der Bank resultiert nicht bereits aus dem Darlehensrückerstattungsanspruch (§ 488 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB) selbst.[206] Erforderlich ist regelmäßig ein (auch rechtlich) selbständiger Sicherungsvertrag.[207] Die Sicherungsabrede enthält häufig eine Eingrenzung des konkreten Sicherungszwecks, eine Beschreibung des Sicherungsfalls und begründet auf diese Weise eine inhaltliche Verknüpfung zwischen der zu sichernden Forderung und dem Sicherungsrecht.[208] In der Bankpraxis erfolgt dies durch „Positiverklärungen“ (Sicherungsvorverträge), aus denen sich zunächst nur ein Anspruch gegen den Bankkunden ergibt, am Abschluss eines Sicherungsvertrags über bestimmte, konkretisierte (konkrete Positiverklärung) oder nicht näher bestimmte (weite Positiverklärung) bankmäßige Sicherheiten mitzuwirken.[209]

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Sofern eine einzelvertragliche Vereinbarung fehlt, ist die Bank berechtigt, auf Grundlage von Nr. 13 Abs. 1 S. 1 AGB-Banken „für alle Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung die Bestellung bankmäßiger Sicherheiten [zu] verlangen“.[210] Dieser originäre Sicherungsanspruch ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft und erfasst auch bedingte oder befristete, nicht aber erst zukünftige Ansprüche von Banken.[211] Der Bankkunde hat unter mehreren geeigneten, d.h. bankmäßigen, Sicherungsmitteln ein Wahlrecht (§ 232 BGB).[212] In der Praxis des Kreditgeschäfts der Banken wird allerdings häufig eine Regelung mit konkreter Bezeichnung von Sicherheiten getroffen.[213]

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Darüber hinaus kann nach Nr. 13 Abs. 2 AGB-Banken ein Nachbesicherungsanspruch der Bank auch dann entstehen, wenn bei Vertragsschluss ganz oder teilweise von der Bestellung von Kreditsicherheiten abgesehen wurde. Im Gegensatz zu Nr. 13 Abs. 1 AGB-Banken erfordert der Nachbesicherungsanspruch einen besonderen Anlass, namentlich eine Veränderung des Kreditrisikos. Diese Voraussetzung liegt etwa vor, sofern Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Bankkunden rechtfertigen (Nr. 13 Abs. 2 S. 2 AGB-Banken).[214] Ein Nachbesicherungsanspruch des Kreditinstituts entsteht nach Nr. 13 Abs. 2 S. 3 AGB-Banken etwa, wenn „sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen, oder sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen“.[215] Der Nachbesicherungsanspruch besitzt damit erkennbar „Krisenbezug“. Abweichend hiervon kann einzelvertraglich vereinbart werden, dass der Nachbesicherungsanspruch an die Verschlechterung bestimmter, im Einzelnen benannter, Finanzkennzahlen geknüpft sein soll.[216] Ein „Besicherungsanspruch“ der Bank wird durch die in Nr. 16 Abs. 1 AGB-Banken bestimmte Deckungsgrenze, d.h. „bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht“, beschränkt.[217]

Bankrott und strafrechtliche Organhaftung

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