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II. Externe Informationsquellen

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Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die bereits aus der Geschäftsverbindung gewonnenen Erkenntnisse anhand weiterer, „externer Informationsquellen“ zu ergänzen und zu verifizieren. Hierzu zählen etwa Auskünfte der „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“ (unten Rn. 57 ff.)[22] sowie „Bankauskünfte“ anderer Kreditinstitute (unten Rn. 59 ff.).[23]

Bankrott und strafrechtliche Organhaftung

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