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1. Auskünfte der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung

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Die „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“ (SCHUFA) ist eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft.[24] Die Gesellschaft sammelt und speichert personenbezogen Informationen, die die Bonität potentieller Waren- oder Geldkreditnehmer betreffen. Bei Bedarf werden diese Daten angeschlossenen Kreditinstituten übermittelt.[25] Das SCHUFA-Verfahren beruht auf dem Gegenseitigkeitsprinzip. Auskünfte werden nur Vertragspartnern erteilt, die ihrerseits Informationen übermitteln.[26] Kreditinstitute sind in der Regel durch sog. A-Verträge[27] angeschlossen.[28] Hieraus folgt, dass nicht nur „Negativmerkmale“, sondern ebenfalls positive und neutrale Daten mitgeteilt werden. Gegenstand des Informationsaustausches sind etwa Abschluss und Durchführung einzelner Rechtsgeschäfte (beispielsweise die Eröffnung eines Girokontos, die Einräumung eines Kredits inklusive geleisteter Sicherheiten, der Abschluss von Bürgschafts- oder Schuldbeitrittsverträgen, etc.).[29] Kreditinstitute teilen insbesondere vertragswidriges Verhalten des Bankkunden (Negativmerkmale) mit, etwa die Kündigung eines Kreditvertrags wegen Zahlungsverzugs,[30] die Kündigung des Girokontos wegen missbräuchlicher Nutzung oder eine Scheckrückgabe mangels Deckung.[31] Ziel ist, Vertragspartner vor Verlusten aus Kreditgeschäften zu schützen.[32]

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Der Datenbestand („Datenpool“) enthält ausschließlich Tatsachen im Sinne objektivierbarer Informationen. Wertende Beurteilungen, etwa Bonitätsbeurteilungen eines Bankkunden, gehören dementsprechend nicht zum Datenbestand;[33] ebenso wenig Informationen, die Einzelheiten der Vermögensverhältnisse des Bankkunden betreffen.[34] Sobald und soweit sich Änderungsbedarf ergibt, besteht die Verpflichtung, den Datenbestand unverzüglich durch eine „Nachmeldung“ zu berichtigen.[35] Dementsprechend ist etwa mitzuteilen, wenn ein gekündigtes Kreditengagement später, entgegen der ursprünglichen Intention, fortgesetzt wird.[36] Bei Auskünften im Vorfeld von Kreditgeschäften hat sich zur näheren Einordnung des Kreditrisikos das sog. „score-Verfahren“[37] etabliert. Der „sore-Wert“ wird empirisch ermittelt und beinhaltet Erfahrungswerte, die den Verlauf vergleichbarer Geschäftsverhältnisse mit Kreditnehmern betreffen.[38] Diese Referenzwerte liefern die Basis für die Ermittlung eines Wahrscheinlichkeitswertes („score-Werts“), der abstrakt das spezifische Kreditrisiko vergleichbarer Kreditverträge umschreibt.[39] Eine konkrete Bonitäts- bzw. Kreditausfallbewertung mit Bezug zu individuellen Geschäftsverhältnissen eines Bankkunden beinhaltet diese Prognose dementsprechend nicht.[40] Der Auskunft suchende Vertragspartner hat für die jeweils begehrte Anfrage ein berechtigtes Interesse glaubhaft darzulegen.[41] Informationen dürfen nur mitgeteilt werden, wenn sie für die vom Anfragenden mitgeteilten Zwecke erforderlich sind.[42] Wegen der spezifischen Risiken, die mit der Vergabe eines Kredits verbunden sind, sind Banken berechtigt, bereits vor Abschluss derartiger Rechtsgeschäfte Auskünfte über den potentiellen Vertragspartner einzuholen. Bankmitarbeiter können im Wege der SCHUFA-Auskunft auch Informationen erlangen, die gewerbliche Kreditnehmer betreffen. Das Informationsspektrum wurde zuletzt ebenfalls in den gewerblichen Bereich hinein erweitert.[43] Seit 2006 bietet die SCHUFA im Rahmen der „SCHUFA BusinessLine“ Daten an, die gewerbliche Kreditnehmer betreffen.[44]

Bankrott und strafrechtliche Organhaftung

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